§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Tanzsportclub Blau-Gold Itzehoe e.V.
und hat seinen Sitz in Itzehoe.
Er ist am 11.03.1968 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Itzehoe eingetragen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Itzehoe.
Der Verein ist Mitglied des
a) Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein, Fachverband im Landessportbund Schleswig-Holstein
b) Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4
Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, passive und Ehrenmitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
a) Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehr- und Zivildienstleistende
b) Jugendliche im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
c) Kurzzeit-Mitglieder
3. Passive Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
§ 5
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches bzw. passives Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2. Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss außerordentliche Mitglieder als Kurzzeitmitglieder bis zur Dauer von drei Monaten aufnehmen. Kurzzeitmitglieder scheiden nach Ablauf ihrer Kurzzeitmitgliedschaft aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen oder durch persönliche Übergabe an ein Vorstandsmitglied.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, passiven und Ehrenmitgliedern. Ausgenommen sind Jugendliche unter 16 Jahren.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kurzzeit-Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die Jahreshauptversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. Mai zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Eine zusätzliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der Jahreshauptversammlung einzuberufen.
5. Der Jahreshauptversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen. Außerdem setzt sie die Mitgliedsbeiträge sowie die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der finanziellen Ersatzleistung fest. Schließlich hat sie die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen den Jugendwart – vorzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem Sportwart, dem Pressewart und dem Jugendwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart – gewählt, und zwar: in den Jahren mit geraden Zahlen (2000, 2002, 2004 usw.) sind zu wählen der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftwart, in den Jahren mit ungeraden Zahlen (2001, 2003, 2005 usw.) der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Pressewart.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen, die dann von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
7. Der Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
§ 9
Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
2. Vor der Jahreshauptversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen in der Jugendordnung einzuberufen.
3. Weitere Jugendversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Jugendlichen oder auf Anordnung des Jugendwartes entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart, der die Voraussetzungen des § 8 Ziffer 2 erfüllen muss.
5. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziffer 6. Jeder Jugendliche hat eine Stimme. Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind nicht zulässig.
§ 10
Beiträge und Arbeitsdienste
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Weiterhin kann der Verein Arbeitsdienste festlegen, deren Umfang und Höhe (finanzielle Ersatzleistungen) von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 11
Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Jahreshauptversammlung.
§ 12
Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (TSO)
b) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 13
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Tanzsportverband Schleswig-Holstein in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Sport) zu verwenden hat.
§ 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am 01. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung.
Die vorstehende Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2003 einstimmig geändert.
Itzehoe, den 14. Mai 2003





